Die aktuellen Satzungen vom Retriever Club Luxembourg.

Stand: 02.12.2013

 


Retriever-Club du Grand-Duché de Luxembourg, Association sans but lucratif.

Siège social: Grevenmacher, Chalet aal Stross.

R.C.S. Luxembourg F 5.096.

 

Lors de la deuxième assemblée générale extraordinaire, tenue le 24/11/2013 à Grevenmacher, les

modifications de nos statuts ont été acceptés unanimement par 41 membres présents sur 124

membres au total.

 

Les modifications sont comme suit:

 

Kapitel I. - Name, Sitz, Dauer, Zweck

 

Art. 1. Der RETRIEVER-CLUB DU GRAND-DUCHE DE LUXEMBOURG (R.C.L.) wurde am 09. April 1983

gemäß den Bestimmungen des umgeänderten Gesetzes vom 21. April 1928 gegründet als

Vereinigung der Besitzer und Liebhaber der folgenden Retrieverrassen: Labrador -, Golden -, Flat-

Coated -, Curly-Coated -, Chesapeake Bay - und Nova Scotia Duck Tolling Retriever.

 

Art. 4. Die Vereinigung bezweckt die Erfassung sowie den Zusammenschluss der Besitzer und

Liebhaber obengenannter Retrieverrassen, um gemeinschaftlich die Haltung und die Pflege zu

fördern. Die Vereinigung berät und hilft den Liebhabern beim Ankauf von Retrievern und sie berät

ihre Mitglieder in anderen kynologischen Fragen.

 

Die Vereinigung kann sich zur Organisation einer Spezial-Hunderasse-Ausstellung, anlässlich welcher

das CACL (certificat d'aptitude au champion de Luxembourg) unter den von der Fédération

Cynologique Luxembourgeoise (F.CL) festgehaltenen Bestimmungen vergeben wird, der Centrale du

Chien d'Agrément et de Compagnie du Grand-Duché de Luxembourg (C.C.A.C.) angliedern. Bei dieser

Angliederung bleibt die Vereinigung in seinen Entscheidungen unabhängig, unterliegt aber den

allgemeinen Vorschriften des nationalen Hundewesens, herausgegeben seitens der Fédération

Cynologique Luxembourgeoise (F.CL.) gemäß den Bestimmungen der Fédération Cynologique

Internationale (F.CI.), sowie den Regelungen und Regeln des Funktionierens, festgelegt von der F.C.L.

und der C.C.A.C.

 

Kapitel II. - Mitglieder, Aufnahme, Beitrag, Geschäftsjahr, Ausschluss

 

Art. 5. Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt, betragt jedoch mindestens drei.

 

Art. 6. Die Vereinigung setzt sich zusammen aus Aktiv- und Ehrenmitgliedern. Ehrenmitglied werden

Personen, welche den Verein in finanzieller und/oder moralischer Weise unterstützen. Jeder

Retrieverbesitzer resp. Liebhaber kann, auf Grund eines schriftlichen oder mündlichen Antrages,

Mitglied der Vereinigung werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

Art. 7. Der Hauptjahresbeitrag beträgt minimal 20 Euro, maximal 50 Euro. Er wird von der

Generalversammlung festgesetzt. Der Hauptjahresbeitrag ist zahlbar in der ersten Jahreshälfte. Das

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Art. 8. Bei NichtZahlen des Beitrages in der festgehaltenen Frist erlischt die Mitgliedschaft.

Ausgeschlossen werden Mitglieder, die ein schädigendes Verhalten gegenüber der Vereinigung oder

gegenüber dem Hundewesen im Allgemeinen offenbaren. Über den Ausschluss, worüber das

betreffende Mitglied schriftlich informiert werden muss, entscheidet die Generalversammlung.

 

Kapitel III. - Verwaltung, Generalversammlung

 

Art. 9. Der Verein wird verwaltet durch einen Vorstand von mindestens drei und höchstens elf

Mitgliedern. Der Vorstand umfasst den Präsidenten, den Vizepräsidenten, den Sekretär, den

Kassierer sowie einen bis sieben Beisitzer. Der Vorstand wird in der gewöhnlichen

Generalversammlung in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder

für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er wird jedes Jahr teilweise erneuert. Austretende oder

bereits ausgetretene Mitglieder sind wieder wählbar. Scheidet im Laufe des Jahres ein Mitglied aus

so kann es durch den nächsten Ersatzkandidaten für die Dauer des übernommenen Mandats ersetzt

werden. Wählbar ist jedes aktive Mitglied, welches seine Kandidatur vor Beginn der

Generalversammlung an das Sekretariat gestellt hat. Der Vorstand bestimmt unter sich die Zuteilung

der einzelnen Posten.

 

Art. 10. Die Generalversammlung findet in der ersten Hälfte des Kalenderjahres statt. Sie entscheidet

gemäß den Bestimmungen des umgeänderten Gesetzes vom 21. April 1928 über

Statutenänderungen, Vereinsleitung, Aufstellung und Annahme des Budgets, Auflösung der

Vereinigung. Sie bestimmt zwei Kassenrevisoren zur Prüfung des Kassenberichts am Ende des

Geschäftsjahres.

 

Art. 11. Der Präsident leitet die Generalversammlung und die Vorstandssitzungen. Er vertritt

öffentlich die Vereinigung und ist verantwortlich für das gute Funktionieren der Vereinsorgane. Der

Vizepräsident vertritt den Präsidenten, wenn dieser verhindert ist. Dem Sekretär obliegen der

gesamte Schriftwechsel sowie die Berichterstattung der Vorstandssitzungen und der

Generalversammlung. Er verwaltet die Archive der Vereinigung. Der Kassierer befasst sich mit den

Mitgliedsbeiträgen und verwaltet den Kassenbestand und die Mitgliederlisten. Er ist für die korrekte

Verwaltung des Vereinsvermögens verantwortlich.

 

Art. 13. Die Auflösung des Vereins kann nur gemäß der Bestimmungen des umgeänderten Gesetzes

vom 21. April 1928 erfolgen. Bei der Auflösung verfällt das eventuelle Netto-Restvermögen an eine

tierfreundliche Vereinigung im Großherzogtum Luxemburg.

 

Grevenmacher, le 26 novembre 2013.

 

Pour le comité

 

Sarah Neu / Marion Steuer / Ferny Herkes

 

Secrétaire / Caissière / Présidente R.C.L.

 

Référence de publication: 2013168690/63.

 

 

(130205044) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 2 décembre 2013


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