Die aktuellen Satzungen vom Retriever Club Luxembourg.
Stand: 02.12.2013
Retriever-Club du Grand-Duché de Luxembourg, Association sans but lucratif.
Siège social: Grevenmacher, Chalet aal Stross.
R.C.S. Luxembourg F 5.096.
Lors de la deuxième assemblée générale extraordinaire, tenue le 24/11/2013 à Grevenmacher, les
modifications de nos statuts ont été acceptés unanimement par 41 membres présents sur 124
membres au total.
Les modifications sont comme suit:
Kapitel I. - Name, Sitz, Dauer, Zweck
Art. 1. Der RETRIEVER-CLUB DU GRAND-DUCHE DE LUXEMBOURG (R.C.L.) wurde am 09. April 1983
gemäß den Bestimmungen des umgeänderten Gesetzes vom 21. April 1928 gegründet als
Vereinigung der Besitzer und Liebhaber der folgenden Retrieverrassen: Labrador -, Golden -, Flat-
Coated -, Curly-Coated -, Chesapeake Bay - und Nova Scotia Duck Tolling Retriever.
Art. 4. Die Vereinigung bezweckt die Erfassung sowie den Zusammenschluss der Besitzer und
Liebhaber obengenannter Retrieverrassen, um gemeinschaftlich die Haltung und die Pflege zu
fördern. Die Vereinigung berät und hilft den Liebhabern beim Ankauf von Retrievern und sie berät
ihre Mitglieder in anderen kynologischen Fragen.
Die Vereinigung kann sich zur Organisation einer Spezial-Hunderasse-Ausstellung, anlässlich welcher
das CACL (certificat d'aptitude au champion de Luxembourg) unter den von der Fédération
Cynologique Luxembourgeoise (F.CL) festgehaltenen Bestimmungen vergeben wird, der Centrale du
Chien d'Agrément et de Compagnie du Grand-Duché de Luxembourg (C.C.A.C.) angliedern. Bei dieser
Angliederung bleibt die Vereinigung in seinen Entscheidungen unabhängig, unterliegt aber den
allgemeinen Vorschriften des nationalen Hundewesens, herausgegeben seitens der Fédération
Cynologique Luxembourgeoise (F.CL.) gemäß den Bestimmungen der Fédération Cynologique
Internationale (F.CI.), sowie den Regelungen und Regeln des Funktionierens, festgelegt von der F.C.L.
und der C.C.A.C.
Kapitel II. - Mitglieder, Aufnahme, Beitrag, Geschäftsjahr, Ausschluss
Art. 5. Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt, betragt jedoch mindestens drei.
Art. 6. Die Vereinigung setzt sich zusammen aus Aktiv- und Ehrenmitgliedern. Ehrenmitglied werden
Personen, welche den Verein in finanzieller und/oder moralischer Weise unterstützen. Jeder
Retrieverbesitzer resp. Liebhaber kann, auf Grund eines schriftlichen oder mündlichen Antrages,
Mitglied der Vereinigung werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Art. 7. Der Hauptjahresbeitrag beträgt minimal 20 Euro, maximal 50 Euro. Er wird von der
Generalversammlung festgesetzt. Der Hauptjahresbeitrag ist zahlbar in der ersten Jahreshälfte. Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Art. 8. Bei NichtZahlen des Beitrages in der festgehaltenen Frist erlischt die Mitgliedschaft.
Ausgeschlossen werden Mitglieder, die ein schädigendes Verhalten gegenüber der Vereinigung oder
gegenüber dem Hundewesen im Allgemeinen offenbaren. Über den Ausschluss, worüber das
betreffende Mitglied schriftlich informiert werden muss, entscheidet die Generalversammlung.
Kapitel III. - Verwaltung, Generalversammlung
Art. 9. Der Verein wird verwaltet durch einen Vorstand von mindestens drei und höchstens elf
Mitgliedern. Der Vorstand umfasst den Präsidenten, den Vizepräsidenten, den Sekretär, den
Kassierer sowie einen bis sieben Beisitzer. Der Vorstand wird in der gewöhnlichen
Generalversammlung in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder
für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er wird jedes Jahr teilweise erneuert. Austretende oder
bereits ausgetretene Mitglieder sind wieder wählbar. Scheidet im Laufe des Jahres ein Mitglied aus
so kann es durch den nächsten Ersatzkandidaten für die Dauer des übernommenen Mandats ersetzt
werden. Wählbar ist jedes aktive Mitglied, welches seine Kandidatur vor Beginn der
Generalversammlung an das Sekretariat gestellt hat. Der Vorstand bestimmt unter sich die Zuteilung
der einzelnen Posten.
Art. 10. Die Generalversammlung findet in der ersten Hälfte des Kalenderjahres statt. Sie entscheidet
gemäß den Bestimmungen des umgeänderten Gesetzes vom 21. April 1928 über
Statutenänderungen, Vereinsleitung, Aufstellung und Annahme des Budgets, Auflösung der
Vereinigung. Sie bestimmt zwei Kassenrevisoren zur Prüfung des Kassenberichts am Ende des
Geschäftsjahres.
Art. 11. Der Präsident leitet die Generalversammlung und die Vorstandssitzungen. Er vertritt
öffentlich die Vereinigung und ist verantwortlich für das gute Funktionieren der Vereinsorgane. Der
Vizepräsident vertritt den Präsidenten, wenn dieser verhindert ist. Dem Sekretär obliegen der
gesamte Schriftwechsel sowie die Berichterstattung der Vorstandssitzungen und der
Generalversammlung. Er verwaltet die Archive der Vereinigung. Der Kassierer befasst sich mit den
Mitgliedsbeiträgen und verwaltet den Kassenbestand und die Mitgliederlisten. Er ist für die korrekte
Verwaltung des Vereinsvermögens verantwortlich.
Art. 13. Die Auflösung des Vereins kann nur gemäß der Bestimmungen des umgeänderten Gesetzes
vom 21. April 1928 erfolgen. Bei der Auflösung verfällt das eventuelle Netto-Restvermögen an eine
tierfreundliche Vereinigung im Großherzogtum Luxemburg.
Grevenmacher, le 26 novembre 2013.
Pour le comité
Sarah Neu / Marion Steuer / Ferny Herkes
Secrétaire / Caissière / Présidente R.C.L.
Référence de publication: 2013168690/63.
(130205044) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 2 décembre 2013